Rechtslexikon:Artikel 3

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"Verpflichtet das Aufreißen der Verpackung zum Kauf der Ware?"

von: RA Paula Götze, Lohfelden © 2007

Obwohl es zu dieser Streitfrage bereits ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (6 U 45/00) vom 21. Dezember 2000 gibt, kann man auch heute noch in einigen Geschäften – meist über der Kasse – dieses Schild finden. Auch viele Geschäftsleute und Kunden sind der Meinung, dass das Aufreißen bzw. Öffnen der Verpackung zum Kauf der Ware verpflichtet.

Warum das so nicht stimmen kann, macht schon ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) klar. Denn nach unserem Gesetz kommt ein Kaufvertrag nur dann zustande, wenn zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen. Es muss also der Kunde die bestimmte Ware kaufen wollen und der Verkäufer muss diese dem Kunden verkaufen wollen. Auch für einen Nichtjuristen ist damit klar, dass der Kunde beim Aufreißen der Verpackung nicht erklärt, dass er die verpackte Ware kaufen will. Mithin kann durch das Aufreißen der Verpackung nach deutschem Recht auch kein Kaufvertrag zustande kommen.

Das OLG Düsseldorf hat in dem oben genannten Urteil darüber hinaus festgestellt, dass ein solches Schild („das Aufreißen der Ware verpflichtet zum Kauf der Ware“) auch keine wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) darstellt, so dass der Kunde auch aus diesem Grunde nicht zum Kauf der Ware verpflichtet sein kann.

Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob der Kunde nach dem Aufreißen der Verpackung „etwas bezahlen“ muss. Die Juristen sprechen davon, ob der Kunde sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Für einen Nichtjuristen kann man die Beantwortung dieser Frage an vier verschiedenen Beispielen deutlich machen.

1. Der Kunde Herr Neugierig geht in ein Fernsehgeschäft und sieht in der obersten Auslage seinen Traumfernseher. Unten steht dieser Fernseher verpackt auf dem Boden. Da Herr Neugierig den Fernseher gern einmal anfassen möchte, löst er das Klebeband an der Verpackung. Nach dem Öffnen der oberen Klappe kann er verzückt sein Traumgerät streicheln. Danach schließt er den Karton wieder. Weder die Verpackung noch der Fernseher haben einen Schaden genommen. Herrn Neugierig muss in diesem Fall weder den Fernseher kaufen noch muss er Schadensersatz leisten, weil an der Verpackung und am Fernseher kein Schaden entstanden ist.

2. Der Kunde Herr Unbeholfen befindet sich in der gleichen Situation wie Herr Neugierig. Zum Öffnen des Karton benutzt er jedoch sein Taschenmesser und zerkratzt dabei den Fernseher, der ansonsten aber noch funktioniert. In diesem Fall ist doch klar, dass Herr Unbeholfen dem Händler den entstandenen Schaden ersetzen muss. Wie hoch dieser ist, muss in jedem Fall gesondert entschieden werden. Es wird aber meistens nicht der volle Wert der Ware sein.

3. Die Hausfrau Bedenkenlos geht in den Supermarkt, um ein Stück Butter zu kaufen. Da sie sich nicht ganz sicher ist, öffnet sie von zwei Sorten die Verpackung, steckt ihren Finger in die Butter und kostet. Hier gibt es auch für den juristischen Laien wohl keinen Zweifel, dass Frau Bedenkenlos beide Butterstücke bezahlen muss. Für den Händler sind diese beiden Butterstücke unverkäuflich geworden. Der Schaden des Händlers entspricht dem Kaufpreis. Frau Bedenkenlos hat also die Butter nicht gekauft, muss aber Schadensersatz in Höhe des Kaufreises zahlen.

4. Die Kundin prüft im Supermarkt den Reifezustand des Käses, indem sie den Deckel der Schachtel abhebt und mit dem Daumen auf den zusätzlich verpackten Camembert drückt, ohne die Zusatzverpackung zu verletzen. Das ist nicht für alle Kunden angenehm, führt aber nicht zur Unverkäuflichkeit des Käses. Sie muss also keinen Schadensersatz an den Händler zahlen.

Zusammenfassend kann man also feststellen, dass der Spruch „Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf der Ware“ juristisch falsch ist. Ein Kunde muss nach dem Aufreißen der Verpackung auf keinen Fall die Ware kaufen. Unter Umständen ist er aber zum Schadensersatz verpflichtet. Im Einzelfall kann der Schaden die Höhe des Kaufpreises betragen.


von Rechtsanwältin Paula Götze
veröffentlicht im Blickpunkt Lohfelden / Treffpunkt Söhre - Kaufunger Wald in der Ausgabe 22 07/07



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